Schülerrechte Berlin-Brandenburg
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Schülerrechte in Berlin (BE) und Brandenburg (BB)
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten. (BE §2, BB §3)
Mitgestaltung
Information über den Unterricht, Möglichkeit der Mitgestaltung in Fragen der Auswahl des Lehrstoffs, der Bildung von Schwerpunkten, der Reihenfolge einzelner Themen und der Anwendung bestimmter Unterrichtsformen. Soweit Vorschläge keine Berücksichtigung finden, sind den Schülerinnen und Schülern die Gründe dafür zu nennen. (BE § 46, BB §46)
Vor der Bildung von Kursen innerhalb von Unterrichtsfächern sowie vor der Einrichtung von freiwilligen Arbeits- und Interessengemeinschaften sollen die Schülerinnen und Schüler gehört und ihre Vorschläge unter Beachtung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung sowie der schulorganisatorischen Möglichkeiten berücksichtigt werden. (BE §46)
Information
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten informiert und beraten zu werden. (BE §47, BB §46)
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
Der Besuch der öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Die Schulgeldfreiheit erstreckt sich auf den Unterricht und die sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. (BE §50, BB §114)
Meinungsfreiheit
Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt. (BE §48, BB §47)
Schülergruppen
Schülerinnen und Schüler können sich in ihrer Schule in Schülergruppen betätigen. Die Schule unterstützt die Tätigkeit von Schülergruppen in deren Bedeutung für umfassende Bildung. Die Schule ermöglicht die Inanspruchnahme von Räumen und anderen Einrichtungen im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Mittel und entsprechend den Beschlüssen der Schulkonferenz. (BE §49, BB §49)
Mitwirkung
Verschiedene Mitwirkungsrechte im Rahmen der Schulkonferenz. (BE §76, BB § 91)