Zensur
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[bearbeiten] Informationskontrolle – darf die Schulleitung zensieren?
Vielleicht kommt Euch das bekannt vor: Der nächste Erscheinungstermin Eurer Schülerzeitung rückt näher und die Schulleitung verlangt die nächste Ausgabe vorab einzusehen, um Inhalte die sie nicht veröffentlicht haben möchte ohne Euer Einverständnis zu ändern oder gar zu streichen. Das wäre Zensur! Aber hat sie überhaupt das Recht dazu? Nein, denn das Grundgesetz verbietet die Zensur durch den Staat oder eine öffentliche Institution, wie zum Beispiel die Schule eine ist.
In Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Grundsätzlich gilt dies auch für Schülerzeitungsredakteure! Die Schulleitung darf also nicht zensieren, allerdings in Ausnahmefällen den Vertrieb der Schülerzeitung auf dem Schulgelände verbieten, sofern dies besondere Fälle (Gesetzesverstoß, Störung des Schulfriedens) ihrer Ansicht nach erforderlich machen. Detaillierte Informationen kann man dem jeweiligen Landespressegesetz und Landesschulgesetz entnehmen. Unabhängig davon sollte immer darauf geachtet werden, dass in der Berichterstattung nicht gegen allgemein gültiges Gesetz verstoßen wird (z. B. Verletzung der Menschenwürde), denn dort endet die Pressefreiheit.